Diskussionsbeitrag: Populationserhaltende Maßnahmen im artenschutzrechtlichen Ausnahmeverfahren
Paul-Bastian Nagel
Diskussionsbeitrag: Populationserhaltende Maßnahmen im artenschutzrechtlichen Ausnahmeverfahren
Werden etwa durch ein Infrastrukturvorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt, kann das Projekt nur im Wege einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz zugelassen werden. Dabei ist unter anderem zu prüfen, ob sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert.
In der Praxis ist es nur schwer möglich, hierzu eine Aussage zu treffen. Die hier diskutierte Vorgehensweise, bietet Ansätze für eine vereinfachte Prüfung dieser Frage.
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ANLiegen Natur 39/1 (2017): 4 Seiten als Volltext herunterladen (pdf barrierefrei 1,2 MB).