Station 6
"Schutzwürdige Moorlandschaft - Literatur"
Schutzgebietskategorien Deutschland:
Naturschutzgebiete (§ 23 Abs. 1 BNatSchG):
"rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist."
Nationalparke (§ 24 Abs. 1 BNatSchG):
"einheitlich zu schützende Gebiete, die
- großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
- in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
- sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet."
Biosphärenreservate (§ 25 Abs. 1 BNatSchG):
"einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die
- großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
- in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
- vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
- beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen."
Landschaftsschutzgebiete (§ 26 Abs. 1 BNatSchG):
"ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist".
Naturparke (§ 27 Abs. 1 BNatSchG):
"einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
- großräumig sind,
- überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
- sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
- nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
- der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
- besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern."
Natura 2000 (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie "FFH-Richtlinie"
und Special Protection Areas "SAC"):
Mit dem Inkrafttreten der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie, FFH-Richtlinie, des Rates vom 21. Mai 1992 zur "Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen" im Juni 1992 ist erstmals ein umfassendes rechtliches Instrumentarium zum Lebensraum- und Artenschutz in der Europäischen Union geschaffen worden.
Das Schutzgebietssystem Natura 2000 ist in Deutschland zusätzlich mit der Umsetzung in nationales Recht im April 1998 rechtsverbindlich und schließt auch die Gebiete nach der Vogelschutzrichtlinie des Rates vom 2. April 1979 zur "Erhaltung der wildlebenden Vogelarten" mit ein.
Die besonderen Erhaltungsgebiete (BEG) bzw. Special Areas of Conservation (SAC) der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) bilden zusammen mit den besonderen Schutzgebieten bzw. Special Protection Areas (SPA) der Vogelschutzrichtlinie das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000.
Ziele:
Erhalt und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in der Europäischen Union, zusammen mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen beider Richtlinien. Darunter wird sowohl die Bewahrung als auch die Wiederherstellung eines "günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse" (FFH-Richtlinie) verstanden. In der Vogelschutzrichtlinie wird zudem die Wiederherstellung und Neuschaffung von Lebensstätten gefordert.
Neben dem Schutz der Lebensraumtypen und der Habitate der Arten im Rahmen der Ausweisung der oben genannten Schutzgebiete, bestehen für weitere Arten der FFH-Richtlinie (Anhang 4 und 5, FFH-Richtlinie) und den überwiegenden Teil der Arten der Vogelschutzrichtlinie (Ausnahmen sind in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt) besondere Artenschutzverpflichtungen.
Naturwaldreservate (Art. 12a BayWaldG):
Natürliche oder weitgehend naturnahe Waldflächen können auf Antrag des Waldbesitzers als Naturwaldreservate eingerichtet werden. Sie sollen die natürlichen Waldgesellschaften landesweit repräsentieren und der Erhaltung und Erforschung solcher Wälder sowie der Sicherung der biologischen Vielfalt dienen. Abgesehen von notwendigen Maßnahmen des Waldschutzes und der Verkehrssicherung finden in Naturwaldreservaten keine Bewirtschaftung und keine Holzentnahme statt.
Weitergehende Informationen
Interne Links
- Station 1 "Menschen im Moor"
- Station 2 "Entstehungsgeschichte" und "Bäuerlicher Handtorfstich"
- Station 3 "Industrieller Torfabbau"
- Station 4 "Was lebt(e) im Moor" Gesang Schwarzkelchen
- Station 4 "Was lebt(e) im Moor" Ruf Kleiner Teichfrosch
- Station 5 "Kunst und Spiel"
- Station 6 "schutzwürdige Moorlandschaft"
- Station 7 "Moorschutz = Klimaschutz"
- Station 8 "Moorrenaturierung"
- Eröffnung Parkplatz und Infospirale
- Moorerlebnis im Schönramer Filz
Bildung und Forschung sind die Aufgaben der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege (ANL) in Laufen. Die Akademie wurde 1976 eingerichtet und gehört zum Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.
Projekt Tiere Live als Beitrag zur UN-Dekade ausgezeichnet
Das mit der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen (ALP) erarbeitete Aktionshandbuch Tiere Live wurde im April 2014 von der Jury der UN-Dekade Biologische Vielfalt als Beitrag zur UN-Dekade ausgezeichnet, das vorbildlich dazu beiträgt die biologischen Vielfalt zu erhalten und zu vermitteln. Mehr
Videos
Die ANL stellt sich vor
Der Film beschreibt die vielfältigen Tätigkeiten der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege.
Links
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)
- Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Nationalpark Berchtesgaden
- Nationalpark Bayerischer Wald
- BayernTourNatur
- YouTube-channel des StMUV
- Naturvielfalt in Bayern
- Energie-Atlas Bayern
- Bayern Arche
- Umweltbildung Bayern
- AG Fachreferenten Naturschutz (agn)