Aktuelle Gesetzgebungsverfahren – BNatSchG, BauGB und DÜV
(PBN, Stand 06.03.2017) Aktuell sind drei Gesetzes- beziehungsweise Verordnungsnovellen geplant, die für die Naturschutzarbeit besonders relevant sind. Mit der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) soll das besondere Artenschutzrecht an die ständige Rechtsprechung angepasst werden. Im Baugesetzbuch (BauGB) soll das beschleunigte Verfahren für Wohngebiete unter einem Hektar eingeführt werden und mit der neuen Verordnung zur guten fachlichen Praxis beim Düngen (DüV) sollen nach einem eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland die Anforderungen der EU-Nitratrichtlinie (91/676/EWG) umgesetzt werden.
1. Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundeskabinett hat am 8. Februar 2017 die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes beschlossen. Darin werden vor allem kleinere Änderungen vorgenommen und Zielbestimmungen konkretisiert.
Unter anderem wird das besondere Artenschutzrecht an die ständige Rechtsprechung angepasst:
- Der in § 21 BNatSchG geregelte Biotopverbund soll bis Ende 2027 eingerichtet sein. Damit wird der Druck auf die Länder erhöht, entsprechende Maßnahmen umzusetzen, um den Verbund zu etablieren.
- Naturparke haben mit dem neuen Absatz 2 in § 27 BNatSchG die Bildung für nachhaltige Entwicklung zum Ziel.
- Die Gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG werden um Höhlen und naturnahe Stollen erweitert.
- Die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG werden bei genehmigten Eingriffen und zulässigen Bauvorhaben nach BauGB konkretisiert.
Dafür soll § 44 Absatz 5 BNatSchG angepasst werden. Maßstab für die Prüfung des Tötungsverbots im Anwendungsbereich des § 44 Absatz 5 BNatSchG, ist das signifikant erhöhte Tötungs- und Verletzungsrisiko. Voraussetzung ist, dass die Beeinträchtigung durch den Eingriff nicht vermeidbar ist. Erforderliche Maßnahmen, die zum Schutz der Tiere oder ihrer Entwicklungsformen ergriffen werden und die der Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dienen, sind vom Fangverbot ausgenommen. Das schließt auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen mit ein. Die Freistellung vom Tötungsverbot gemäß § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG ist entfallen, da die bisherige Regelung nicht mit dem EU-Recht vereinbar war.
Gesetzentwurf:
BMUB (= BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, BAU UND REAKTORSICHERHEIT; 2017): Entwurf zum Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes; www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Naturschutz/bnatschg_novelle_bf.pdf
2. Novelle des Baugesetzbuches
Das Bundeskabinett hat am 30.11.2016 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt im Baugesetzbuch beschlossen.
Wesentliche Neuerungen sind:
Mit der neuen Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) soll Kommunen die innerstädtische Nachverdichtung erleichtert werden. Dies erfordert auch eine Anpassung der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm). Das neue Baugebiet soll eine höhere Bebauungsdichte ermöglichen.
Eine Neuregung soll den Wohnungsbau im Außenbereich erleichtern. Im Zusammenhang bebauter Ortsteile können Wohngebiete bis zu einem Hektar im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Bisher war das beschleunigte Verfahren nur für Bebauungspläne der Innenentwicklung anwendbar, also beispielsweise zur Nachverdichtung. Damit sind ein naturschutzrechtlicher Ausgleich und eine Umweltprüfung für diese Planungen nicht erforderlich. Auch die Beteiligung von Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange ist verfahrensrechtlich erleichtert. Erhebliche Umweltauswirkungen müssen nichtsdestoweniger ermittelt werden, allerdings losgelöst vom entsprechenden Verfahren. Sind Natura 2000-Gebiete von der Planung betroffen, findet das beschleunigte Verfahren keine Anwendung. Die Regelung ist bis Ende 2019 befristet und soll helfen, den Wohnraumbedarf zu decken.
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung werden neue Anforderungen an den Umweltbericht und Pflichten zur Überwachung der Umweltauswirkungen von Bebauungsplänen festgelegt. Inhaltlich werden die Umweltbelange um die Auswirkungen auf die Fläche sowie die Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen erweitert. Die Frist zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird auf mindestens 30 Tage festgelegt. Für die Beteiligung ist ein Internetportal des Landes einzurichten, über das die relevanten Informationen (Bekanntmachung und auszulegende Unterlagen) zur Verfügung gestellt werden. Neben den Umweltauswirkungen sind künftig auch die nach § 1a Absatz 3 BauGB festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zu überwachen. Die Bestandteile des Umweltberichts sind entsprechend der Richtliniennovelle angepasst und in Anlage 1 ergänzt worden. An die Dokumentation der Ergebnisse und deren Aufbereitung sowie an den Umweltbericht werden damit höher Anforderungen als bisher gestellt.
Gesetzentwurf:
BMUB (= BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, BAU UND REAKTORSICHERHEIT; 2016): Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt; www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Staedtebaurecht/umweltvertraeglichkeitspruefung/.
3. Verordnung zur guten fachlichen Praxis beim Düngen (DüV)
Mit der am 17.02.2017 vom Bundeskabinett beschlossenen Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen (DüV) sollen die Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie (91/676/EWG) besser umgesetzt werden. Hintergrund ist ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer unzureichenden Umsetzung der Richtlinie in der bisherigen Verordnungsfassung von 2006. Insbesondere die hohen Nitratbelastungen der Grund- und Oberflächengewässer sowie unzureichende Maßnahmen zur Verbesserung der Belastungssituation geben Anlass für das Verfahren.
Der Entwurf vom 15.02.2017 enthält folgende wesentliche Regelungen:
- Über die Düngebedarfsermittlung soll der Nährstoffbedarf der Acker- und Gemüsekulturen ermittelt werden. Der ermittelte Wert gilt als standortbezogene Obergrenze für die Düngung. Die Werte lassen sich aus einer Anlage ablesen, müssen hinsichtlich des tatsächlichen Ertragsniveaus der letzten drei Jahre aber überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
- Phosphat-Düngungen dürfen ab 2018 einen Überschuss von zunächst 20 kg pro Hektar und Jahr beziehungsweise 10 kg pro Hektar und Jahr ab 2023 nicht überschreiten.
- Nitrat-Düngungen dürfen ab 2018 einen Überschuss von zunächst 60 kg pro Hektar und Jahr beziehungsweise 50 kg pro Hektar und Jahr ab 2020 nicht überschreiten.
- Stickstoff-Düngungen aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln sowie Gärrückstände aus Biogasanlagen dürfen in der Summe 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr nicht überschreiten.
- Für die Ausbringungen von Dünger im Winter gelten längere Sperrfristen. Erstmalig werden auch Sperrfristen für Festmist und Kompost eingeführt.
- Phosphat- und Stickstoff-Düngemittel dürfen auf einem 1 m breiten Gewässerrandstreifen nicht ausgebracht werden (ohne Grenzstreueinrichtung: 4 m). Eine Ausbringung auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen und von Schnee bedeckten Flächen ist verboten.
- Für Wirtschaftsdünger sind einheitliche Vorgaben für die Lagerkapazitäten vorgesehen. Etwa für Gülle müssen Kapazitäten geschaffen werden, die eine Lagerung von mindestens sechs Monaten gewährleisten.
- Die Länder werden verpflichtet, in Gebieten mit hoher Nitratbelastung sowie in Gebieten, in denen stehende oder langsam fließende oberirdische Gewässer durch Phosphat, das nachweislich aus der Landwirtschaft stammt, eutrophiert sind, mindestens drei zusätzliche Maßnahmen aus einem vorgegebenen Katalog zu erlassen.
Weiteres Verfahren nach Angaben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL):
Der Bundestag hat am 16. Februar 2017 in der 2. und 3. Lesung für die Reform des Düngegesetzes gestimmt. Die Änderung des Düngegesetzes ist Voraussetzung für die Novelle der Düngeverordnung. Das Düngegesetz soll am 10. März 2017 im Bundesrat, die Novelle der Düngeverordnung soll am 31. März 2017 im Bundesrat verabschiedet werden.
Gesetzentwurf:
BMEL (= BUNDESMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT, 2017): Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen; www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0101-0200/148-17.pdf?__blob=publicationFile&v=1..
Mit dieser Übersicht informieren wir Sie über den aktuellen Stand der Verfahren. Sobald diese abschlossen sind, halten wir Sie über unseren Blog informiert.
Zitiervorschlag: Nagel, P.-B. (2017): Aktuelle Gesetzgebungsverfahren – BNatSchG, BauGB und DÜV. – ANLiegen Natur 39/1; www.anl.bayern.de/publikationen/anliegen/meldungen/wordpress/aktuelle_gesetzgebungsverfahren/.