Begrünung durch autochthones Pflanzenmaterial mittels Druschgut – Anzeigepflicht nach ErMiV?
(Paul-Bastian Nagel; Willy Zahlheimer) Naturgemische (Schnitt-, Mulch-, Rechgut und Oberbodenmaterial) für Begrünungsmaßnahmen fallen nicht unter die Erhaltungsmischungsverordnung sofern kein Inverkehrbringen beabsichtigt wird.
Für die Frage einer Anzeigepflicht nach der Erhaltungsmischungsverordnung bei naturschutzfachlichen Begrünungsmaßnahmen, ist entscheidend, ob ein gewerbliches Inverkehrbringen beabsichtigt wird. Rechtlich unerheblich ist, ob das Saatgut in der Umgebung gewonnen wird, oder aus einem anderen Gebiet entstammt. Infolge von Nutzungsintensivierungen stellen Begrünungsmaßnahmen durch die Verwendung von regionalem, artenreichen Druschgut von sogenannten Spenderflächen eine kostengünstige und effektive Maßnahme dar, um hochwertiges Grünland zu schaffen und so die Artenvielfalt zu stärken.
Dabei stellt sich die Frage, ob Druschgut, welches für entsprechende naturschutzfachliche Begründungsmaßnahmen hergestellt und genutzt wird, auch eine Anzeige bei der amtlichen Saatenanerkennung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) nach der Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) erfordert. Mit der ErMiV wurde die EU-Richtline 2010/60/EU umgesetzt, die die Ausbringung von Futterpflanzen-Saatgutmischungen zum Erhalt der genetischen Vielfalt und der Bewahrung naturnaher und artenreicher Wiesenbestände regelt. Hiernach können entsprechende landwirtschaftliche Saatgutmischungen nunmehr auch Wildformen jener Süßgräser und Leguminosen enthalten, von denen bislang gemäß Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) nur zugelassene Sorten ausgebracht werden durften. Sobald aber Druschgut eine oder mehrere dieser Arten enthält – beispielsweise Glatthafer, Knaulgras, Horn- oder Rotklee – und es in irgendeiner Form in Verkehr gebracht wird, greift die ErMiV. Druschgut wird in der Regel solche Arten enthalten.
Konkret bedeutet das, dass Druschgut, welches ausschließlich für ein bestimmtes Begrünungsprojekt gewonnen und verwendet wird (ohne Inverkehrbringen) keiner Anzeige bedarf. Um dies sicherzustellen, müssen den Auftragnehmern entsprechende Auflagen gemacht werden. Ist allerdings beabsichtigt, Druschgut (beispielsweise überschüssiges Material), an Dritte abzugeben, ist Kontakt mit der amtlichen Saatenanerkennung der LfL aufzunehmen. Sobald der Besitzer des Druschguts wechselt, handelt es sich um ein Inverkehrbringen – auch wenn die Weitergabe unentgeltlich erfolgt. Bei der Anzeige sind diverse Angaben zu machen.
Naturgemische in Form von Schnitt-, Mulch- oder Rechgut sowie die Verwendung von Oberbodenmaterial fallen nicht unter die ErMiV.
Naturgemische und somit auch Druschgut enthalten in der Regel auch seltenere Arten so dass sogar ein auf den Herkunfts-Naturraum beschränktes Ausbringen zu erheblichen Florenverfälschungen führen kann. Daher sollten Naturgemische nur innerhalb der Herkunftsgemeinde ausgesät werden.
Mehr:
Anlage Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz – Artenliste
Zitiervorschlag: Nagel, P.-B. & Zahlheimer, W.(2014): Begrünung durch autochthones Pflanzenmaterial mittels Druschgut – Anzeigepflicht nach ErMiV?. – ANLiegen Natur 36/2, S. 89–90; www.anl.bayern.de/publikationen/anliegen/meldungen/wordpress/autochthones-pflanzenmaterial/.