Verkehrssicherungspflichten bei naturtypischen Gefahren in der freien Landschaft
(Paul-Bastian Nagel) In der freien Landschaft bestehen keine besonderen Verkehrssicherungspflichten für den Grundeigentümer gegenüber naturtypischen Gefahren, die von alten Baumbeständen ausgehen. Diese betreffen lediglich die Verkehrssicherung an öffentlichen Straßen und Wegen, da das Betreten der freien Landschaft nach § 60 Bundesnaturschutzgesetz auf eigene Gefahr erfolgt.
Ein Artikel der Zeitschrift „AZ – Der Wald“ hat die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 24.04.2014 (IV-2 RBs 2/14) bezüglich einer nicht rechtmäßigen Fällung von geschützten Kopfweiden in einem Landschaftsschutzgebiet zusammenfassend dargestellt. Der Autor beschreibt, dass aufgrund der beschränkten Haftungsregelung in der freien Landschaft nach § 60 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) eine Verkehrssicherungspflicht, auch nicht entlang von Privatwegen oder zum Schutz von spielenden Kindern, gegeben ist.
Zu den typischen, sich aus der Natur ergebenden Gefahren, gehören demnach auch umfallende Bäume oder herabstürzende Äste. Eine Fällung sei nur dann begründet, wenn Gefahr im Verzug sei oder die in Rede stehenden Bäume einen besonderen Anreiz für den kindlichen Spielbetrieb darstellen würden, zum Beispiel indem sie ein ausgewiesener Kletterbereich sind. Befinden sich die Bäume an einer öffentlichen Straße, bestehen für den Grundeigentümer dagegen die gleichen Verkehrssicherungspflichten wie für einen Straßenbaulastträger.