Biodiversitätsschäden erkennen – BfN-Studie hilft die Erheblichkeit festzustellen

Schematisches Prüfprogramm zur Abschichtung, ob ein Biodiversitätsschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes vorliegt (Quelle: nach PETERS et al. 2015).
(Wolfgang Peters, George-Alexander Koukakis) Skript 393 des Bundesamtes für Naturschutz zeigt ein schrittweises Verfahren auf, anhand welcher Kriterien festgestellt werden kann, ob ein Biodiversitätsschaden entsprechend dem Umweltschadensgesetz vorliegt. Es werden Ansätze vorgestellt, wie die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung bestimmt werden kann.
Das auf europäische Vorgaben zurückgehende Umweltschadensgesetz (USchadG) statuiert eine öffentlich-rechtliche, grundsätzlich verschuldensunabhängige Haftung für Schädigungen von europäisch geschützten Arten und Natura 2000-Lebensraumtypen. Unter dem Begriff des „Biodiversitätsschadens“ ist jede Veränderung von Beständen geschützter Arten und Lebensräumen (LRT) zu verstehen, die „erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat“ (§ 19 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz [BNatschG]). Der Begriff der Erheblichkeit ist zentral für den Vollzug des USchadG, zumal er einerseits erst die sich aus dem USchadG ergebenden Vermeidungs- und vor allem Sanierungsverpflichtungen auslöst, andererseits ein tatbestandliches Korrektiv darstellt, um unwesentliche Fälle von der Haftung auszuschließen. Das BNatSchG verweist zur Bestimmung der Erheblichkeit auf die im Anhang I zur Richtlinie 2004/35/EG teils quantitativen, teils qualitativen Merkmale, die jedoch keinen konkreten Maßstab nennen. Der Vollzug des Umweltschadensgesetzes erfordert daher Methoden und Maßstäbe zur Bewertung der Erheblichkeit von Schadensereignissen.