Tragweite der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei einem Antrag auf Erneuerung einer abgelaufenen Genehmigung
Peter Fischer-Hüftle
Tragweite der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei einem Antrag auf Erneuerung einer abgelaufenen Genehmigung
(Auszug aus einem Gutachten des Verfassers – Abdruck mit freundlicher Genehmigung des WWF Deutschland)
In manchen Fällen wird die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage und dem damit verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft (§ 14 Abs. 1 BNatSchG) für einen bestimmten Zeitraum erteilt, nach dessen Ablauf sie erlischt. Soll die Anlage weiterbestehen und betrieben werden, erfordert das eine erneute Genehmigung nach dem einschlägigen Fachgesetz. Dann stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Eingriffsregelung mit ihrer Vermeidungs- und Kompensationspflicht (§ 15 BNatSchG) bei einer solchen Fallgestaltung hat. Als Beispiel soll der Fall dienen, dass die wasserrechtlichen Genehmigungen für den Aufstau eines Gewässers und die Ableitung von Wasser zur Energiegewinnung ablaufen und ihre „Verlängerung“ beantragt wird.
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