Eigentumsrechte in Natura 2000-Gebieten – Aufhebung des Natura 2000-Gebietsstatus

Verschwinden Zielarten und Lebensraumtypen dauerhaft aus einem Natura 2000-Gebiet, kann eine Überprüfung der Klassifizierung des Gebietes erforderlich werden. Sumpf-Gladiole (Gladiolus palustris) im südlichen Oberbayern (Foto: Andreas Zehm).
(Paul-Bastian Nagel) Das Natura 2000-Netz stellt eine wesentliche Säule zum Schutz der biologischen Vielfalt in Europa dar. Verschwinden Zielarten und Lebensraumtypen dauerhaft aus einem Natura 2000-Gebiet, kann entsprechend einem Urteil vom 03. April 2014 des Europäischen Gerichtshofs eine Überprüfung der Klassifizierung des Gebietes erforderlich werden.
Nach einem Urteil vom 03. April 2014 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Aufhebung eines Natura 2000-Gebietes vorzuschlagen, wenn die Erhaltungsziele des jeweiligen Schutzgebietes nicht länger erfüllt werden können (C-301/12 EuGH).
Hintergrund der Entscheidung ist, dass regelmäßig die Eigentumsrechte zur Nutzung von Liegenschaften aufgrund der zwingenden Rechtsvorschriften durch den Gebietsschutz eingeschränkt sind. Wenn in einem Natura 2000-Gebiet eine irreversible Verschlechterung des Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und/oder Arten nicht vermeidbar ist beziehungsweise die für die Ausweisung zugrunde liegenden Arten oder Lebensraumtypen nachweislich nicht mehr vorkommen, ist ein Eingriff in die Eigentumsrechte nicht länger begründbar. In diesem Fall ist der Kommission eine Aufhebung der Klassifizierung des Gebietes durch den Mitgliedsstaat vorzuschlagen; analog zum Aufnahmeverfahren eines Gebietes in das europäische Schutzgebietsnetz. Dieser Vorschlag für eine Aufhebung der Klassifizierung durch den Mitgliedstaat kann in begründeten Fällen auch auf Antrag des oder der Eigentümer erfolgen.