Diskussionsbeitrag: Populationserhaltende Maßnahmen im artenschutzrechtlichen Ausnahmeverfahren

Titelseite des Artikels über Populationserhaltende Maßnahmen im artenschutzrechtlichen Ausnahmeverfahren.
Paul-Bastian Nagel
https://doi.org/10.63653/yxlc9064
Werden etwa durch ein Infrastrukturvorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt, kann das Projekt nur im Wege einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz zugelassen werden. Dabei ist unter anderem zu prüfen, ob sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert.