Neue Richtlinien zum Bibermanagement
(Andreas Zehm) Im Oktober 2013 wurde die Richtlinie zum Bayerischen Bibermanagement aktualisiert. Ziel ist es, entsprechend europäischem Recht (FFH-Richtlinie) einen günstigen Erhaltungszustand des Bibers zu gewährleisten, aber auch schadensbedingte Konflikte zu verhindern oder zu minimieren. Durch die Information der Betroffenen, präventive und zum Teil förderfähige Maßnahmen, in Ausnahmefällen Zugriffsmaßnahmen sowie Ausgleichszahlungen soll die Akzeptanz verbessert werden.Betroffene werden durch die Unteren Naturschutzbehörden, Biberberater und Bibermanager über Abhilfemaßnahmen, Fördermöglichkeiten und Ausgleichszahlungen beraten. Präventive Maßnahmen, wie gezielt in Konfliktbereichen angelegte Ausgleichs- und Ersatzflächen sowie angepasste Planungen und Baumaßnahmen, sollen Ausgleichzahlungen oder gar Zugriffen vorbeugen.
Dabei sind zahlreiche Präventivmaßnahmen förderfähig, so beispielsweise:
- Uferrandstreifen von mindestens 10 m Breite
- Ein Einbau von Biberdrainagen
- Die Umwandlung von Äckern in Grünland
- Der Einsatz von Elektrozäunen
- Die geförderte Brachlegung von Flächen entlang von Gewässern
- Eine geeignete Baumartenwahl (ufernah Weichlaubhölzer, uferfern Esche, Schwarzerle und Linde)
- Der Einbau von Drahtgittern und Versteinungen
- Die Herausnahme von ins Gewässer gefallenen Gehölzen (bei Verklausungsgefahr)
- Die Verlegung von Wegen
- Der Schutz von Einzelgehölzen mittels Wildverbissschutzmitteln oder Drahthosen
Durch freiwillige finanzielle Leistungen Bayerns können anerkannte Schäden bis maximal 80 % ausgeglichen werden. Ausgleichbar sind land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Schäden, wie beispielsweise durch Fraß und Vernässung, Uferabbrüche oder Maschinenschäden in der Landwirtschaft, sofern sie binnen einer Woche an die Kreisverwaltungsbehörden geleitet werden. Dabei wird auch geprüft, ob verhältnismäßige und zumutbare präventive Maßnahmen notwendig sind, um wiederkehrende Biberschäden zu vermeiden. Nicht ausgeglichen werden Schäden der öffentlichen Hand und sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts.
Sofern sich keine Alternativen finden lassen, sind in Ausnahmefällen auf Grundlage der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung oder des § 45 Bundesnaturschutzgesetz Lebendfang, Tötung oder Abschuss des Bibers vor Ort möglich. Eine Erlaubnis ist nur dann möglich, wenn erhebliche wirtschaftliche Schäden oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen. Ausgenommen von den Zugriffsmöglichkeiten sind Naturschutzgebiete und Nationalparke. In Natura 2000-Gebieten stellt ein Zugriff ein Projekt dar, das entsprechend dem Ablauf einer Verträglichkeitsüberprüfung bearbeitet werden muss.
Mehr:
www.stmuv.bayern.de/service/recht/naturschutz/index.htm.
Zitiervorschlag: Zehm, A. (2014): Neue Richtlinien zum Bibermanagement. – ANLiegen Natur 36/1, S.12–13; www.anl.bayern.de/publikationen/anliegen/meldungen/wordpress/richtlinien-bibermanagement/.