Neue Arbeitshilfe zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung – Zauneidechse
(Christa Schindelmann) Die Zauneidechse (Lacerta agilis) ist europarechtlich nach Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie geschützt. Daher müssen bei der Genehmigung von Vorhaben und in der Bauleitplanung ihre Vorkommen recherchiert und gegebenenfalls Daten vor Ort erhoben werden. Die Verbotstatbestände nach Bundesnaturschutzgesetz müssen geprüft sowie bei Bedarf Maßnahmen zum Schutz der Tiere festgelegt werden.
In dieser neuen Arbeitshilfe werden bezogen auf die Zauneidechse die Relevanzprüfung, Erhebungsmethoden sowie Vermeidungs-, Minimierungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) erläutert. Lebensraum und Lebensweise sowie Phänologie der Zauneidechse werden vorgestellt und daraus beispielsweise Bauzeiten und Hinweise zu Ersatzhabitaten abgeleitet. Literaturangaben zu Untersuchungen und Maßnahmen ergänzen die Arbeitshilfe.
Die Arbeitshilfe erstellte das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) und ergänzt die kürzlich veröffentlichte Arbeitshilfe „Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Prüfablauf“.
Die Broschüre können Sie direkt im Publikationsshop als PDF herunterladen
www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfu_nat_00349.htm oder über die Internetseite des LfU www.lfu.bayern.de/natur/sap.
Christa Schindelmann (2020): Neue Arbeitshilfe zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung – Zauneidechse. – ANLiegen Natur 42/2; www.anl.bayern.de/publikationen/anliegen/meldungen/wordpress/sap-zauneidechse/.
Zum Volltext-Download:
ANLiegen Natur 42/2 (2020): 2 Seiten als Volltext herunterladen (pdf barrierefrei 0,2 MB).
Hurra – es ist vollbracht! Endlich wieder was Konkretes in Sachen Artenschutzvorgaben, auch wenn es eigentlich um über ein Jahrzehnt zu spät kommt. Dabei mangelt es dem echten Artenschutz eigentlich nicht an Vorgaben, sondern an Artenkennern (m/w/d). Solange selbst ernannte „Spezialisten“ – ich nenn sie Schlechtachter – nicht nur Aufträge bekommen (und v.a. von Bürgermeistern geliebt werden, weil deren Bebauungspläne ohne CEF-Maßnahmen durchgehen), sondern auch von den u+hNBs unbehelligt ihr Unwesen treiben können, ist nichts gewonnen. Dann werden Mauer- und Zauneidechse munter verwechselt oder wegdiskutiert, weil der Eingriff ja erst 10 m weiter erfolgt. Deshalb ist es auch notwendig, dass die ANL und teilweise die Regierungen die Kolleg/inn/en in den Landratsämtern in Sachen saP-Artenspektrum weiter schulen, schulen, schulen. Plus natürlich auch Verbände-Leute. Gerade bei der Zauneidechse richtig kontraproduktiv sind dann aber Sätze wie „Die Planungsfläche ist kein Biotop der amtlichen Stadt-Biotopkartierung“ als Entscheidungsgrundlage, ob die Fläche kein Potenzial für die Art hat. Bitte diesen {mit Verlaub] Quatsch schnellstmöglich streichen!
Und noch was Ärgerliches zum Schluss: Wenn das LfU meint, nur kopiergeschützte pdfs sind gute pdfs, hat sich dort offenbar wieder der Abstand zur Praxis vergrößert …
Lieber Herr Schreiber,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Insbesondere die Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle der Gutachten ist eine wichtige Aufgabe bei Eingriffsvorhaben. Wenn aufgrund rechtlicher Bestimmungen der Vorhabenträger verpflichtet ist entsprechende Unterlagen vorzulegen, kann die Behörde ihm allerdings mangels einer Rechtsgrundlage nicht vorschreiben, wen er mit der Sachverhaltsermittlung beauftragt. Ein Gutachten kann aber zurückgewiesen werden, wenn Qualitätsmängel konkret benannt werden. Auf dieser Grundlage kann auch eine Nacharbeit angefordert werden. Der Dokumentation (Datum, Witterung, Bilddokumentation, …) der Begehungen und Untersuchungen vor Ort kommt daher eine entscheidende Rolle zu.
Viele Grüße
Ihre Anliegen-Redaktion
Die Methode in 5.2 kann ich nicht nachvollziehen: im ersten Schritt wird ermittelt ob die Fläche eine Eignung aufweist (Strukturen, Ausstattung für mind. 1 Ind., Abiotik, Mindestabstände, Artverhalten, ja? Hierzu muss die Fläche begangen werden, oder?
Fällt das Ergebnis in Kategorie 2: „Flächeneinstufung nicht eideutig“ soll eine Klärung durch eine Übersichtsbegehung mit Erfassung essentieller Strukturen stattfinden ??? Diese Übersichtsbegehung muss ich doch schon für den ersten Schritt durchführen! Wozu diesen Arbeitsgang wiederholen?
Meines Erachtens ist im Falle 2 eine Arterfassung nach Methodenstandards wie im Fall 3 durchzuführen. Mindestens jedoch ein Präsenznachweis nach der Schlüpfperiode und vor der Paarung, wenn sich die Männchen mutiger zeigen und höhrere Risiken eingehen.
Sehr geehrter Herr Wagner,
wir haben nochmal beim LfU nachgefragt:
Eine Übersichtsbegehung ist nur dann erforderlich, wenn das Vorkommen einer saP relevanten Art fraglich ist.
vgl. dazu S. 10 vorletzter Absatz der saP Arbeitshilfe Zitat:
„Falls jedoch Unsicherheiten auftreten, weil beispielsweise eine oder mehrere Fragen zur Habitateignung mit „Ja“ und andere mit „Nein“ zu beantworten sind, muss von der Annahme „Kategorie 2 – Vorkommen relevanter Arten fraglich – Flächeneinstuffung nicht eindeutig“ ausgegangen werden. Dann muss eine Klärung durch eine Übersichtsbegehung, insbesondere zu relevanten Habitatstrukturen, stattfinden.“
Wir gehen davon aus, dass zunächst die Fragestellungen ohne Geländearbeit geprüft werden und die Übersichtbegehung bei Unsicherheiten durchgeführt wird.
Die Arterfassung nach den Methodenstandards Kategorie 3 kann erforderlich sein, wenn sich bei der Übersichtsbegehung diese Notwendigkeit abzeichnet.
Zitat S. 11 saP Arbeitshilfe:
„Bei Kategorie 3 liegen ein oder mehrere eindeutige Hinweise oder Belege für das sehr wahrscheinliche Vorkommen von saP-relevanten Arten vor. Diese einschätzung kann sich auch aus der Übersichtsbegehung aus der Kategorie 2 ergeben“
Wi hoffen diese Antwort hilft weiter.
Mit besten Grüße,
Ihr Anliegen-Redaktion