Verkehrssicherungspflichten bei naturtypischen Gefahren in der freien Landschaft
(Paul-Bastian Nagel) In der freien Landschaft bestehen keine besonderen Verkehrssicherungspflichten für den Grundeigentümer gegenüber naturtypischen Gefahren, die von alten Baumbeständen ausgehen. Diese betreffen lediglich die Verkehrssicherung an öffentlichen Straßen und Wegen, da das Betreten der freien Landschaft nach § 60 Bundesnaturschutzgesetz auf eigene Gefahr erfolgt.
Ein Artikel der Zeitschrift „AZ – Der Wald“ hat die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 24.04.2014 (IV-2 RBs 2/14) bezüglich einer nicht rechtmäßigen Fällung von geschützten Kopfweiden in einem Landschaftsschutzgebiet zusammenfassend dargestellt. Der Autor beschreibt, dass aufgrund der beschränkten Haftungsregelung in der freien Landschaft nach § 60 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) eine Verkehrssicherungspflicht, auch nicht entlang von Privatwegen oder zum Schutz von spielenden Kindern, gegeben ist.
Zu den typischen, sich aus der Natur ergebenden Gefahren, gehören demnach auch umfallende Bäume oder herabstürzende Äste. Eine Fällung sei nur dann begründet, wenn Gefahr im Verzug sei oder die in Rede stehenden Bäume einen besonderen Anreiz für den kindlichen Spielbetrieb darstellen würden, zum Beispiel indem sie ein ausgewiesener Kletterbereich sind. Befinden sich die Bäume an einer öffentlichen Straße, bestehen für den Grundeigentümer dagegen die gleichen Verkehrssicherungspflichten wie für einen Straßenbaulastträger.
Grundstückseigentümer sollten sich im Zweifel an die zuständige Untere Naturschutzbehörde wenden und eine Fällung beantragen oder bei Gefahr in Verzug einen Gutachter bestellen, um die Sachlage rasch und zweifelsfrei zu klären, da auch eine irrtümliche, auf Vorsorgegedanken gestützte Fällung nicht vor juristischen Konsequenzen schützt.
Mehr:
HILSBERG, R. (2014): Keine besonderen Verkehrssicherungspflichten für naturtypische Gefahren in der freien Natur. – AFZ-Der Wald, 16: 44–45.
HILSBERG, R. (2013): Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht? Waldbäume entlang von Straßen. – AFZ-Der Wald, 12: 39–40.
HILSBERG, R. (2011): Rechtsfragen zur Verkehrssicherung in historischen Park- und Gartenanlagen unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes und des Naturschutzes. – Gutachten, Projekt „Naturschutz und Denkmalpf.lege in historischen Parkanlagen“ an der TU Berlin.
OLG Düsseldorf (2014): Beschluss vom 25.04.2014, Az. IV-2 RBs 2/14; http://openjur.de/u/687701.html.
Zitiervorschlag: Nagel, P.-B. (2014): Verkehrssicherungspflichten bei naturtypischen Gefahren in der freien Landschaft. – ANLiegen Natur 36/2, S. 89; www.anl.bayern.de/publikationen/anliegen/meldungen/wordpress/verkehrssicherungspflichten/.