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Nr. 18/34
Rechtliche Anforderungen an die Auswahl des Saatguts auf Blühflächen und Blühstreifen
[Vollartikel]
Peter Fischer-Hüftle
Rechtliche Anforderungen an die Auswahl des Saatguts auf Blühflächen und Blühstreifen
Über Förderprogramme nehmen Blühflächen und Blühstreifen in Bayern deutlich zu. Bisher werden hierbei noch überwiegend Blühmischungen verwendet, die zu einem großen Teil aus nicht autochthonem Saatgut bestehen. Rechtlich sind bei der „Ausbringung von Pflanzen und Tieren“ nach § 40 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz jedoch folgende Punkte zu beachten:
- Bei der Anlage von Blühflächen muss ab März 2020 autochthones Saatgut verwendet werden, andernfalls ist eine Genehmigung erforderlich.
- Eine Blühfläche ist keine Kulturfläche: Die Ausnahme bei der „Ausbringung von Pflanzen und Tieren“ für den Anbau in der Land- und Forstwirtschaft gilt nicht für staatliche geförderte Blühflächen, denn sie dienen nicht primär der wirtschaftlichen Verwertung.
- Bis März 2020 darf auch nicht autochthones Saatgut verwendet werden (Übergangsfrist). Dies gilt jedoch nicht für staatlich geförderte Blühflächen, wenn autochthones Saatgut in ausreichender Menge und zu einem zumutbaren Preis verfügbar ist.
Dies bedeutet, dass das Angebot für autochthones Saatgut weiter gesteigert und die Kosten gesenkt werden müssen. Um weiterhin Blühflächen staatlich zu fördern, müssten andernfalls die Fördersätze für Blühstreifen ab 2020 entsprechend angepasst werden.
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Dr. Wolfram Adelmann
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