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Nr. 45/14
Genehmigungspflicht für den Umbruch von Dauergrünland
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Abschluss der Mehrfachantragstellung der Landwirte für das Jahr 2014 zeigt sich, dass die Abnahme des Verhältnisses von Dauergrünland zur landwirtschaftlich genutzten Fläche im Vergleich zum Referenzjahr 2003 mehr als 5 % beträgt.
Aufgrund der geltenden Vorschriften (§ 10 BayGAPV) unterliegt somit jeder Umbruch von Dauergrünland eines Betriebes, der die Vorgaben von Cross Compliance zu erfüllen hat, einer Genehmigungspflicht durch das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). Diese Genehmigungspflicht wurde heute (Freitag, 6. Juni 2014) im Bayerischen Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht.
Ab dem Tag der Bekanntmachung darf der Umbruch einer Dauergrünlandfläche nur nach vorheriger Genehmigung erfolgen. Für die Genehmigung wird das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit der Umweltverwaltung (Untere Naturschutzbehörde, Wasserwirtschaft) prüfen, ob naturschutz- oder wasserrechtliche Gründe einem Umbruch entgegen stehen und der Antragsteller mindestens im gleichen Umfang, wie Dauergrünland umgebrochen wurde, neues Dauergrünland auf seinem Betrieb angelegt hat.
Die Detailregelungen werden derzeit abgestimmt.
Mit freundlichen Grüßen,
andreas zehm
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Dr. Andreas Zehm
Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege (ANL)
Fachbereich 1 - Biologische Vielfalt und Landschaft
Seethalerstraße 6
83410 Laufen
Telefon: +49 8682 8963-53
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